Das Gefühl, alles Wichtige für alle Fälle geregelt zu haben, kann sehr befreiend sein. Denn Schicksalsschläge ereignen sich gewöhnlich ohne Vorankündigung. Als Folge sind Sie evtl. handlungs- und urteilsunfähig. Wer entscheidet dann?
Wählen Sie zwei vertraute Personen aus Ihrem sozialen Umfeld als Vertreter.
Im Falle der Urteilsunfähigkeit muss Ihre erstgenannte Vertretungsperson Ihren Vorsorgeauftrag der KESB zur Validierung (Überprüfung) vorlegen. Der Vorsorgeauftrag geht in Kraft, sobald die KESB ihn für rechtsgültig erklärt hat. Danach können Ihre Vertreter uneingeschränkt handeln.